Altauto

- Entsorgungsstadtion
Altautoverordnung:
Diejenigen, die sich eines Fahrzeugs entledigen, entledigen wollen oder entledigen müssen, sind verpflichtet, dieses nur dem Betreiber einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen
Die Anerkennung für diese Betriebe liegt vor, wenn
a) ein Sachverständiger, der nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist oder eine Zulassung als Umweltgutachter oder als Umweltgutachterorganisation nach §§ 9 und 10 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), für Tätigkeiten nach Abschnitt D Unterabschnitt DN Nr. 37 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 761/93 vom 24. März 1993 (ABl. EG Nr. L 83 S. 1) besitzt oder
b) die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung bei Annahmestellen und Rücknahmestellen, die Kraftfahrzeugwerkstätten sind, die erforderliche Bescheinigung ausgestellt hat oder
c) der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten dokumentiert ist. Die Bescheinigung des Sachverständigen oder der Kraftfahrzeug-Innung oder die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gelten jeweils nur für die Dauer von 18 Monaten. Es ist daher vor der Abgabe eines Altfahrzeuges zu empfehlen, bei der zuständigen Umweltbehörde Auskünfte über die anerkannten Annahmestellen, Rücknahmestellen oder Demontagebetrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich einzuholen.
Hier noch einige Begriffsbestimmungen:
Wirtschaftsbeteiligte:
Hersteller sowie Betreiber von Rücknahmestellen, Annahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen, sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung, Verwertungsbetrieben und sonstigen Betrieben zur Behandlung von Altfahrzeugen einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe sowie Kfz-Versicherungsgesellschaften
Letzthalter:
Letzter im Fahrzeugbrief eingetragener Halter eines Fahrzeugs, auf den das Fahrzeug gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist oder zugelassen war
Annahmestelle:
Betriebe oder Betriebsteile, die Altfahrzeuge zur Bereitstellung und Weiterleitung an Demontagebetriebe annehmen, ohne selbst Demontagebetrieb zu sein;
Rücknahmestelle:
Annahmestellen, bei denen Altfahrzeuge durch den Hersteller oder durch ihn beauftragte Dritte zurückgenommen werden
Demontagebetrieb:
Betriebe oder Betriebsteile, in denen Altfahrzeuge zum Zweck der weiteren Verwertung behandelt werden
Shredderanlagen:
Anlagen, die dazu dienen, Restkarossen oder sonstige metallische oder metallhaltige Abfälle zu zertrümmern oder zu zerkleinern zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wieder einsetzbarem Metallschrott sowie gegebenenfalls weiteren verwertbaren Stofffraktionen
Sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung:
Anlagen, die keine Schredderanlagen sind und dazu dienen, Metalle aus Restkarossen sowie gegebenenfalls weitere verwertbare Stofffraktionen zurückzugewinnen
Die Betreiber dieser anerkannten Betriebe sind verpflichtet, die Überlassung des Fahrzeuges unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Hierzu ist Muster 12 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes über die Entsorgung von Altfahrzeugen vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), zu verwenden. Mit der Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises wird gleichzeitig bestätigt, dass das Altfahrzeug einer ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung zugeführt wird.
Die Hersteller von Fahrzeugen laut Fahrzeugbrief oder der gewerbliche Importeur eines Fahrzeugs und der Hersteller oder gewerbliche Importeur von Fahrzeugteilen und -werkstoffen sowie deren Rechtsnachfolger sind ab 1. Juli 2002 verpflichtet, die von ihnen hergestellten oder importierten und ab diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge vom Letzthalter unentgeltlich zurückzunehmen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15 Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind in den Fällen, in denen der Halter oder Eigentümer der in § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bezeichneten Kraftfahrzeuge nicht festgestellt werden konnte, dem Letzthalter gleichgestellt. Die Rücknahmepflichtigen haben einzeln oder gemeinsam, selbst oder durch Beauftragung Dritter flächendeckend anerkannte Rücknahmestellen einzurichten. Diese Rücknahmestellen müssen für den Letzthalter in zumutbarer Entfernung erreichbar sein. Die Flächendeckung ist dann ausreichend, wenn die Entfernung zwischen Wohnsitz des Letzthalters und Rücknahmestelle oder von einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb nicht mehr als 50 km beträgt.
Die erforderlichen Informationen über die von ihnen eingerichteten Rücknahmestellen haben die Hersteller von Fahrzeugen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen, um den Letzthalter auf Anfrage über eine für ihn geeignete Rücknahmestelle zu unterrichten. Die Rücknahmepflicht entfällt, wenn das Altfahrzeug nicht nach den Bestimmungen des deutschen Zulassungsverfahrens zugelassen ist oder zuletzt zugelassen war, das Altfahrzeug nach den Bestimmungen des deutschen Zulassungsverfahrens vor der Stilllegung weniger als einen Monat zugelassen war, das Altfahrzeug wesentliche Bauteile oder Komponenten, insbesondere Antrieb, Karosserie, Fahrwerk, Katalysator oder elektronische Steuergeräte für Fahrzeugfunktionen, nicht mehr enthält, dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, der Fahrzeugbrief nicht übergeben wird, es sich bei dem Altfahrzeug um ein Fahrzeug der Klasse M 1 oder N 1 handelt, das nicht serienmäßig und nicht im einstufigen Verfahren hergestellt und genehmigt wurde.
Die Hersteller und Vertreiber von Bauteilen für Personenkraftwagen haben sicherzustellen, dass Altteile aus Reparaturen, die in Kfz-Werkstätten anfallen oder in vergleichbaren gewerblichen Einrichtungen anfallen, zum Zweck der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder der gemeinwohlverträglichen Beseitigung zurückgenommen werden.
Ab 1. Januar 2007 gilt die Rücknahmepflicht der Hersteller auch für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden. Diejenigen, die sich eines Fahrzeugs entledigen, entledigen wollen oder entledigen müssen, handeln ordnungswidrig, wenn sie das Fahrzeug nicht dem Betreiber einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer hohen Geldbuße geahndet werden. Die erste Ausfertigung (rot) des Verwertungsnachweises hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges gemäß § 27a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Kraftfahrzeug- ulassungsstelle vorzulegen, wenn das Fahrzeug "als endgültig aus dem Verkehr gezogen" abgemeldet wird. Nach der Überprüfung des Entsorgungsnachweises auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter/Eigentümer gibt die Zulassungsbehörde den Verwertungsnachweis mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück.
Für den Fall, dass ein Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist oder es zum Zwecke der Entsorgung im Ausland verbleibt, hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde unter Angabe der Gründe zu erklären, damit die Zulassungsbehörde das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen kann. Diese Pflichten gelten bei der endgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr auf Antrag oder wenn das Fahrzeug nach vorübergehender Stilllegung als endgültig aus dem Verkehr gezogen gilt. Ein Personenkraftwagen gilt als endgültig aus dem Verkehr gezogen, sobald dieses Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten nach seiner vorläufigen Stillegung durch die Zulassungsstelle wieder in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen wird.
1) Fahrzeuge, die Abfall nach § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind
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